BStBK zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu Anzeigepflichten für Steuergestaltungen

BStBK zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu Anzeigepflichten für Steuergestaltungen

Berlin, 21.06.2017


Heute hat die EU-Kommission ihren Richtlinienvorschlag zu Anzeigepflichten von „ Steuerintermediären“ vorgestellt. Hiernach sollen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2018 umsetzen.

Die Bundessteuerberaterkammer lehnt Überlegungen zur Einführung einer Anzeigepflicht strikt ab. Insbesondere befürchtet sie eine Kollision mit der Rolle des Steuerberaters als Berufsgeheimnisträger. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Bundessteuerberaterkammer die von der EU-Kommission vorgesehene Öffnungsklausel.

BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „Wir begrüßen, dass einzelne Berufsgruppen, die einer berufsrechtlichen Schweigepflicht unterliegen, ausgenommen werden. Es ist bemerkenswert, dass die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters bei der Europäischen Kommission offenbar einen höheren Stellenwert genießt als in der Diskussion um die Einführung einer nationalen Anzeigepflicht in Deutschland.“ Damit hat die EU auch Gesichtspunkte aufgegriffen, die die BStBK in der Konsultation am 8. Februar 2017 vorgetragen hatte. Für das weitere Gesetzgebungsverfahren appelliert Riedlinger an den deutschen Gesetzgeber, Steuerberater nicht direkt mit einer Anzeigepflicht zu belegen.

Auch die vorgesehene Beschränkung auf grenzüberschreitende Gestaltungen ist aus Sicht der BStBK positiv zu beurteilen. Riedlinger: „Das alltägliche Beratungsgeschäft der deutschen Steuerberater wäre von dem aktuellen EU-Vorschlag nicht berührt. Denn die Mehrheit des Berufsstandes hat mit internationalen Gestaltungsmodellen nichts zu tun.“

Als praxisuntauglich hingegen beurteilt Riedlinger die Fristenregelung zur Abgabe einer Anzeige über eine Steuergestaltung. Denn innerhalb von nur fünf Werktagen müssen umfassende Informationen vorgelegt werden. Dies betrifft u.a. die Identität des Steuerpflichtigen, eine Zusammenfassung der grenzübergreifenden Steuergestaltung, das Datum des Inkrafttretens, die wesentlichen nationalen Steuervorschriften, den Wert der betreffenden Transaktionen, die Nennung weiterer beteiligter Mitgliedstaaten und Personen in anderen Mitgliedstaaten.

Für die folgenden Beratungen einer möglichen Umsetzung dieses Vorhabens wird sich die Bundessteuerberaterkammer intensiv in den Diskussionsprozess einbringen.

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