VERSPÄTETE OFFENLEGUNG DER JAHRESABSCHLÜSSE BIS ZUM 1. APRIL 2025 SANKTIONSFREI 13.12.2024

VERSPÄTETE OFFENLEGUNG DER JAHRESABSCHLÜSSE BIS ZUM
1. APRIL 2025 SANKTIONSFREI

13.12.2024

Wie von uns gefordert, wird vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach §
335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von
Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.
Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet. Das kommt einer Fristverlängerung
gleich. Hierfür hatten wir uns vorab in diversen Gesprächen und mit einer Eingabe an
das Bundesministerium der Justiz sowie das Bundesamt für Justiz stark gemacht. Mit
Erfolg!
Die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023
verschafft dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit. Denn die Arbeitslast in
den Steuerberatungskanzleien ist nach wie vor hoch. Viele Steuerberaterinnen und
Steuerberater sind noch mit den Nachwehen der Corona-Wirtschaftshilfen und der
Grundsteuererklärungen belastet. Der entstandene Arbeitsrückstau konnte bisher nicht
ausreichend abgebaut werden u. a. auch, weil die kleinteiligen Nachfragen und
Nachweisanforderungen der Bewilligungsstellen zu den Corona-Schlussabrechnungen
enorme Kapazitäten binden. Auch bei der Grundsteuer ziehen die Prüfung der ergehenden Bescheide und die etwaige Einlegung von Rechtsmitteln eine Zusatzbelastung
nach sich.
Hier finden Sie die Meldung des Bundesamtes für Justiz: www.bundesjustizamt.de

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