Mantelkaufregelung könnte verfassungswidrig sein

029/2006

Berlin, 21. Dezember 2006

„Mantelkaufregelung“ könnte verfassungswidrig sein
Auswirkungen auf offene Fälle möglich


Mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht Fragen zur so genannten Mantelkaufregelung zur Entscheidung vorgelegt. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) weist darauf hin, dass – sollte das Bundesverfassungsgericht sich der Auffassung des BFH anschließen – dies Auswirkungen auf alle zum Zeitpunkt der Entscheidung noch
offenen Fälle von Mantelkäufen haben kann, die Veranlagungszeiträume seit 1997 betreffen.

Nach dem BFH-Beschluss vom 22. August 2006 ist die Änderung der betreffenden Regelung in § 8 Abs. 4 KStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 nicht verfassungsgemäß zustande gekommen, weil sie auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurückgeht, der den Rahmen des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens überschritt. Auch die folgende Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2001 hat diese Verfassungswidrigkeit nicht geheilt, da sich der Gesetzgeber nicht erneut inhaltlich mit der Norm aus-einandergesetzt hat. Eine weitere Änderung der umstrittenen Regelung ist seither nicht erfolgt.

Ein Mantelkauf im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft mit bestehenden Verlustvorträgen mit dem Ziel aufgekauft wird, die Verluste beim Erwerber steuermindernd nutzbar zu machen. Die Vorschrift zielt darauf ab, einen "Handel", bei dem die Verluste den einzigen Kaufanreiz darstellen, weitestgehend zu unterbinden.



Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vertritt als gesetzliche Spitzenorganisation die Gesamtheit der bundesweit mehr als 79.000 Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften. Neben der Vertretung des Berufsstandes auf nationaler und internationaler Ebene wirkt die BStBK an der Beratung der Steuergesetze sowie an der Gestaltung des Berufsrechts mit. Sie fördert außerdem die berufliche Fortbildung der Steuerberater und die Ausbildung des Nachwuchses.

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