Steuerliche Änderungen 2011

Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen:

Voraussetzungen für die Selbstanzeige erschwert
Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind doch steuerpflichtig
Geschenkgutscheine zum Geburtstag von Arbeitnehmern sind Sachbezüge und kein Barlohn
Tankgutscheine des Arbeitgebers als steuerbefreiter Sachlohn
Umsatzbesteuerung der Abgabe von Speisen an Imbissständen, in Kinofoyers oder im Rahmen eines Partyservices
Die Kosten für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig
Lange währende Trinkgeldregelung kann zu Besitzstand des Kellners führen
Nachhaltige intensive Verkaufstätigkeit bei eBay ist umsatzsteuerpflichtig
Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot nur mit zeitlicher Begrenzung zulässig
Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet
Kein Ansatz eines pauschalen Kilometersatzes in Höhe der reisekostenrechtlichen Werte für
Dienstfahrten mit privaten Pkw
Verfassungsmäßigkeit eines Ordnungsgeldverfahrens wegen verspäteter Offenlegung eines
Jahresabschlusses
Unternehmer schuldet die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer auch bei unvollständiger
Rechnung

Voraussetzungen für die Selbstanzeige erschwert
Nach Ansicht des Gesetzgebers haben unehrliche Steuerzahler das Institut der Selbstanzeige zunehmend missbraucht. Im Rahmen einer Hinterziehungsstrategie haben sie jeweils nur die hinterzogenen Steuern und Steuervorteile offen gelegt, die von Entdeckung bedroht waren (Teilselbstanzeige). Nunmehr gelten zusätzliche erschwerende Voraussetzungen, um in den Genuss einer strafbefreiend wirkenden Selbstanzeige zu kommen. Im Einzelnen:
• Es muss eine vollständige Korrektur der unrichtigen Angaben zu allen unverjährten
Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen. Innerhalb einer Steuerart sind Teilselbstanzeigen daher
nicht mehr möglich.
• Beträgt die hinterzogene Steuer bzw. der nicht gerechtfertigte Steuervorteil nicht mehr als
50.000 € je Tat, wird auf Grund der wirksamen Selbstanzeige weiterhin Straffreiheit gewährt. Bei
Veranlagungssteuern bedeutet „je Tat" pro Veranlagungszeitraum.
• Bei Überschreitung der 50.000 €-Grenze je Tat wird bei Vorliegen einer wirksamen Selbstanzeige
nur dann von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen ein
zusätzlicher Geldbetrag von 5 % der hinterzogenen Steuern gezahlt wird. Die Zahlung muss an die
Staatskasse und innerhalb einer dem Täter gegenüber bestimmten, angemessenen Frist erfolgen.
• Die Selbstanzeige muss noch vor der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung eingehen. Damit wird
der Zeitpunkt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist, vorverlegt. Bisher
war der Beginn einer steuerlichen Prüfung maßgeblich.
(Quelle: Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind doch steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hat Mitte des vergangenen Jahres entschieden, dass Zinsen, die das Finanzamt auf Grund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerbürger zahlt, nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind. Die Freude über dieses Urteil dauerte nur wenige Monate. Das Jahressteuergesetz 2010 regelt, dass entsprechende Erstattungszinsen in allen noch offenen Fällen steuerpflichtige Kapitaleinnahmen sind.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass diese durch das Jahressteuergesetz rückwirkend angeordnete Besteuerung von Einkommensteuererstattungszinsen verfassungsgemäß ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Da kaum damit zu rechnen ist, dass der Bundesfinanzhof seine erst vor kurzem getroffene Entscheidung ändern wird, sollte gegen belastende Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Geschenkgutscheine zum Geburtstag von Arbeitnehmern sind Sachbezüge und kein Barlohn
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen bei einem fremden Dritten einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für den Bezug eines Artikels aus dessen Warensortiment, so wendet er dem Arbeitnehmer eine Sache zu. Ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.
Die Unterscheidung Bar- oder Sachlohn ist insoweit von Bedeutung, als dass bis zur Höhe von monatlich 44 € Sachlohn steuerfrei gewährt werden kann.
Finanzverwaltung und Rechtsprechung sind bisher davon ausgegangen, dass Gutscheine über in Euro lautende Beträge oder Höchstbeträge die Voraussetzung für Barlohn erfüllen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Tankgutscheine des Arbeitgebers als steuerbefreiter Sachlohn
Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Kosten tankt und der Arbeitgeber später nach Vorlage eines monatlich ausgestellten Benzingutscheins den bezahlten Betrag erstattet und dies auf dem Gutschein bestätigt. Auch die

Möglichkeit des Arbeitnehmers, mittels Tankkarte bis zum Höchstbetrag von 44 € monatlich bei einer Vertragstankstelle zu tanken, erfüllt diese Voraussetzung.
Rechtsprechung und Finanzverwaltung waren bisher der Auffassung, dass die Überlassung von Gutscheinen, die neben der Bezeichnung der zuzuwendenden Ware oder Dienstleistung auch einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag ausweisen, Barlohn darstellen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Umsatzbesteuerung der Abgabe von Speisen an Imbissständen, in Kinofoyers oder im Rahmen eines Partyservices
Der Europäische Gerichtshof hatte folgende Fälle zu entscheiden:
• Zwei Unternehmer verkaufen in Imbisswagen verzehrfertige Speisen, wie verschiedene Bratwürste
und Pommes Frites. An den Imbisswagen gibt es geschützte Stellen, damit die Speisen an Ort und
Stelle verzehrt werden können.
• Die Besucher von Kinos einer Kinogesellschaft in Deutschland können Popcorn und Nachos zum
Verzehr im Kinosaal oder -foyer erwerben.
• Eine Fleischerei liefert bestellte Speisen in Warmhaltebehältern an ihre Kunden. Je nach Wunsch
der Kunden werden auch Geschirr, Besteck, Stehtische und Personal zu Verfügung gestellt.
Das Gericht sieht in den beiden ersten Fällen die Lieferung der Gegenstände als dominierend an, weil es sich um die Lieferung von Speisen zum sofortigen Verzehr handelt, denen die einfache standardisierte Zubereitung „wesenseigen ist". Die Umsatzbesteuerung erfolgt daher mit dem ermäßigten Steuersatz, weil die Dienstleistungselemente nicht überwiegen.
Beim letzten Fall, also dem Partyservice, sieht der EuGH die Dienstleistung als dominierend an, weil der Dienstleistungsanteil durch mehr Arbeit und Sachverstand, Kreativität bei der Zubereitung und der Darreichung der Speisen sich gegenüber der standardisierenden Zubereitung unterscheidet. Diese Dienstleistungen unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz.
Ausnahmen ergeben sich nur, wenn der Partyservice Standardspeisen ohne weitere Dienstleistungen liefert.
Die Kosten für ein „außerhäusliches" Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig.
Diese Abzugsbeschränkung besteht nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht für ein „außerhäusliches" Arbeitszimmer. Nach der Urteilsbegründung liegt ein „außerhäusliches" Arbeitszimmer vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann. Hat ein Arbeitszimmer keinen unmittelbaren Zugang von der Wohnung aus und ist es nur über einen Bereich zu erreichen, der auch von fremden Personen benutzt werden kann, liegt folglich ein „außerhäusliches" Arbeitszimmer vor. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind vollumfänglich abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Lange währende Trinkgeldregelung kann zu Besitzstand des Kellners führen
Trinkgelder stehen dem Kellner zu, nicht dem Wirt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. Es ging um einen Kellner, der 17 Jahre lang berechtigt war, bei den Gästen zu kassieren und das Trinkgeld zu behalten. Der Kellner verdiente ein Bruttomonatsentgelt von 1.750 € und nahm monatlich mindestens 500 € an Trinkgeldern ein. Als ihm sein Arbeitgeber die Anweisung erteilte, ab sofort nicht mehr zu kassieren, sondern dies der Geschäftsführung zu überlassen, weil das Trinkgeld nunmehr gesammelt und dann gleichmäßig unter dem Personal aufgeteilt werden sollte, war der Kellner hiermit nicht einverstanden. Wegen Verstößen gegen die neuen Regelungen erteilte sein Arbeitgeber ihm schriftliche Abmahnungen und kündigte das Arbeitsverhältnis schließlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht und nunmehr auch das Landesarbeitsgericht entschieden haben: Zwar schränke eine lange geübte Praxis allein die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers nicht ein, etwas anderes gelte aber, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitnehmer auf die Beibehaltung der geübten Praxis einen Anspruch haben soll. Solche besonderen Umstände seien vorliegend gegeben, weil dem Kläger mit dem Entzug der Kassiertätigkeit die Chance genommen werde, von den Gästen Trinkgelder zu erhalten. Durch diese Trinkgelder erziele er aber erhebliche Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich mindestens 500 €, die ihm der Arbeitgeber nicht einseitig entziehen könne - auch nicht auf dem Umweg über ein Verbot, noch selbst zu kassieren.
Im Gegensatz zu einem sogenannten Bedienungsgeld, welches dem Wirt zusteht, handelt es sich bei einem Trinkgeld um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer, hier dem Kellner, zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung (Bezahlung für das Essen etc.) „als Geschenk" zahlt. Da dieses Geld dem Kellner zusteht, seien die Anweisungen der Geschäftsleitung unrechtmäßig und für den Kellner unbeachtlich gewesen. Auch die Abmahnungen und Kündigungen seien deshalb rechtswidrig.
Nachhaltige intensive Verkaufstätigkeit bei eBay ist umsatzsteuerpflichtig
Umsatzsteuerrechtlich ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Eine Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist. Kriterien, die für eine Nachhaltigkeit sprechen können, sind insbesondere mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit.
Wird die Internet-Auktionsplattform eBay auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität dazu genutzt, eine Vielzahl von Gegenständen (im Urteilsfall 1.200 Verkäufe in drei Jahren) zu veräußern, unterliegen die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ursprünglich zum Auf- und Ausbau einer privaten Sammlung erworben wurden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg)
Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot nur mit zeitlicher Begrenzung zulässig
Ein Teppichhändler warb in einem Prospekt für eine Teppichkollektion mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Der Prospekt enthielt keine Angabe, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den regulären Preis handelt und ab wann dieser erhoben wird.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Werbung wettbewerbswidrig. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nicht zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.
Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet
Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, ob die Ehegatten später die Zusammen- oder die getrennte Veranlagung wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften eines Ehegatten beruhen. Verbleibende Überzahlungen sind später je zur Hälfte an die Ehegatten zu erstatten.
Ursächlich für diese Beurteilung ist, dass ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid durch den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid seine Wirkung verliert. Ist die danach verbleibende Steuerschuld geringer als die geleisteten Vorauszahlungen, erlischt die Steuerschuld. Der überzahlte Betrag steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu.
Hinweis: Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kein Ansatz eines pauschalen Kilometersatzes in Höhe der reisekostenrechtlichen Werte für Dienstfahrten mit privaten Pkw
Die Landesreisekostengesetze der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Mecklenburg-Vorpommern sehen Wegstreckenentschädigungen von 0,35 € je Kilometer vor. Diese Entschädigungen sind steuerfrei. Für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes kann der Arbeitgeber nur max. 0,30 € je Kilometer steuerfrei ersetzen.
Wegen dieser Ungleichbehandlung hatte ein betroffener Arbeitnehmer Klage erhoben. Sowohl Finanzgericht als auch Bundesfinanzhof sind dem nicht gefolgt, weil solche typisierenden Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt noch verändert werden dürfen. Nun muss sich das Bundesverfassungsgericht mit diesem Problem auseinandersetzen.
Verfassungsmäßigkeit eines Ordnungsgeldverfahrens wegen verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses
Gegen eine GmbH, die ihrer Verpflichtung zur Einreichung von Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auch innerhalb bereits verlängerter Fristen nicht vollständig nachgekommen ist, wurde durch das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € festgesetzt.
Nach erfolgloser Anrufung des Landgerichts erhob die GmbH Verfassungsbeschwerde u. a. mit der Begründung, dass die Auferlegung des Ordnungsgelds sowie dessen Höhe sie in ihren Verfassungsrechten verletze. Sie treffe kein oder nur geringes Verschulden, das Ordnungsgeld übersteige den jährlichen Gewinn um ein Vielfaches.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass gegen die Offenlegungspflicht und deren Sanktionierung keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Mögliche Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch die mit der Offenlegung verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke jedenfalls gerechtfertigt. Auch die Festsetzung des Ordnungsgelds in Höhe des geringstmöglichen Betrags begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Für ein Unterschreiten der Mindestordnungsgeldhöhe lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.
Unternehmer schuldet die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer auch bei unvollständiger Rechnung
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen falschen, zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus oder weil er die Leistung nicht erbracht hat, schuldet er bis zu einer Rechnungsberichtigung neben der richtigen Umsatzsteuer auch den Mehrbetrag.
Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rechnung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn das Abrechnungspapier nicht alle Pflichtangaben enthält, die das Gesetz für eine Rechnung verlangt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Unternehmer schuldet die Mehrsteuer deshalb z. B. auch dann, wenn das Abrechnungspapier kein Lieferdatum oder keine ausreichenden Angaben zum Leistungsgegenstand enthält, sodass der Leistungsempfänger mit diesem Abrechnungspapier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Zurück zur Übersicht