Kurzfristige Geldeinlage kann sich als Gestaltungsmissbrauch darstellen

Die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung (AO) dar, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nach § 4 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden.
Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch diese Vorschrift eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist (sogenannte Überentnahmen).
Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
Im Streitfall wollte der Kläger die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlte. Das Geld hatte er sich von einem Kreditinstitut geliehen.
Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo vermindern.
Der BFH hat entschieden, dass die Einzahlungen zwar Einlagen sind, sie jedoch einen Gestaltungsmissbrauch darstellen und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Zum einen seien die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung gewesen und hätten allein dazu dienen sollen, die persönliche Steuer zu mindern.
Zum anderen könnte auf dem vom Kläger eingeschlagenen Weg der Zweck des § 4 Absatz 4a EStG, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden. Dies werde durch die Anwendung von § 42 AO vermieden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 32/09

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