Sportlicher oder nobler Fuhrpark: Kein Abzug von Betriebsausgaben

Aufwand für einen 400 PS-Ferrari Spider-Sportwagen mit monatlichen Leasingraten von 2.000 Euro plus der teuren laufenden Kfz-Kosten darf wie der Aufwand für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten den betrieblichen Gewinn nicht mindern. Dies hat das Finanzgericht Nürnberg in einem aktuellen Urteil entschieden, obwohl der Wagen
laut Fahrtenbuch von einem Tierarzt auch zu Kundenbesuchen und damit betrieblichen Fahrten genutzt wurde (Az. 7 K 966/2009). Denn nach Ansicht der Richter weist ein solcher teurer Sportflitzer eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen Aufwendungen, die dem gesetzlichen Abzugsverbot unterliegen. Bei den in der Vorschrift beispielhaft aufgezählten Repräsentationsaufwendungen liegt die Wahrscheinlichkeit auf der Hand, dass sie die private Lebensführung berühren. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass diese Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie bereits ihrer Art nach als unangemessen anzusehen sind, wenn sie

  • einer sportlichen Betätigung,

  • der Unterhaltung von Geschäftsfreunden,

  • der Freizeitgestaltung oder

  • der Repräsentation dienen.

Das Abzugsverbot im Einkommensteuergesetz greift immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei pauschalierter Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.
Vor diesem Hintergrund sind Aufwendungen für den Ferrari ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen.
Auch die betrieblichen Fahrten dienten den Neigungen des Freiberuflers und sind der Freizeitgestaltung zuzurechnen.
Die Richter stellten klar, dass ein Fahrzeug, das für den Unternehmer oder Freiberufler durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, weder geeignet noch dazu bestimmt ist, den eigenen Betrieb zu fördern.
Zwar ist der Selbstständige grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft.
Allerdings muss er dann auch darlegen und glaubhaft machen, dass es betriebliche und eben keine privaten Gründe waren, aus denen er das Fahrzeug erworben hat. Beim Erwerb eines Luxussportwagens, dessen jährliche Kostenlast in einem unausgewogenen Verhältnis zum Umfang der tatsächlich betrieblichen Nutzung steht, ist regelmäßig
davon auszugehen, dass die Anschaffung privat veranlasst war. Allein die persönliche Bestimmung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen reicht nicht aus.
Als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Fahrzeug und diese auch nur in angemessener Höhe. Der gesamte Rest ist privat und mindert die Steuerlast nicht. Der Halter von noblen oder sportlichen Wagen kann die Geschäftstouren beispielsweise per Fahrtenbuch nachweisen und über bekannte Internet-Portale den Referenzpreis für den durchschnittlichen Kilometerpreis berechnen.

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