Fondsverluste: Keine nachträgliche Berücksichtigung bei bestandskräftigem Bescheid

Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann nicht aufgrund einer später vorgelegten Mitteilung über Verluste eines Investmentfonds geändert werden, wenn diese Beteiligung in der Erklärung nicht angegeben war. Es handelt sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs zwar um eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache. Da hieran jedoch den Sparer ein grobes Verschulden trifft, wenn er im Formular ausdrücklich auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beantwortet hat, kann er die Bestandskraft nicht mehr aushebeln (Az. VIII R 18/08).

Grob fahrlässig handelt, wer die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. So handelt der Steuerpflichtige etwa grob fahrlässig, wenn er eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beantwortet. Ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung muss er sich zurechnen lassen. Denn er hat für die Richtigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung einzustehen und kann sich dieser Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt.
Der Anleger hat in der abgegebenen Anlage KAP weder die Frage nach Investmentanteilen beantwortet, noch den Namen der Fondsgesellschaft eingetragen. Damit hat er seine Pflicht zur vollständigen Abgabe von Steuererklärungen verletzt, weil er seine Beteiligung an dem Fonds dem Grunde nach nicht offenlegt. Aus der Verpflichtung, die Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen anzufertigen, ergibt sich, dass jeder sämtliche steuerrelevante Tatsachen vollständig offenzulegen hat. Sind bestimmte Tatsachen zum Abgabezeitpunkt noch ungewiss, entbindet dies den Steuerpflichtigen weder von seiner Pflicht zur fristgemäßen noch von der zur vollständigen Erklärungsabgabe.
Er hat in diesem Fall auf einen vorläufigen Vorbehaltsbescheid hinzuwirken und darzulegen, warum er zu bestimmten Tatsachen noch keine Angaben machen kann.
Übernimmt ein Steuerberater die Erstellung von Steuererklärungen, hat er den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Von Angehörigen der steuerberatenden Berufe muss dabei verlangt werden, dass sie den Inhalt der Merkblätter kennen und die üblichen Vordrucke beherrschen. Der Experte
hätte den Mandanten nach Beteiligungen oder Kapitalanlagen fragen müssen.
Eine Änderung kommt auch nicht wegen eines nachträglich bekannt gewordenen Beweismittels durch die Bescheinigungen in Betracht.
Denn diese waren zum Zeitpunkt der Erstveranlagungen noch nicht existent. Dies ist aber eine Voraussetzung für eine derartige Änderung.

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