Lehman-Zertifikate per Telefon erworben: Erwerb nicht nach Regeln über Fernabsatz widerrufbar

Anleger, die „Lehman-Zertifikate“ per Telefon oder E-Mail erworben haben, können ihre auf Abschluss der Erwerbsverträge mit der Bank gerichtete Willenserklärung nicht nach den Regeln über den Fernabsatz widerrufen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen entschieden.
In beiden Fällen erwarben die Anleger von derselben beklagten Bank jeweils „Global Champion“-Zertifikate. Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde.
In der Sache XI ZR 384/11 erteilten die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund eines mit einem Mitarbeiter der Beklagten geführten Beratungsgesprächs am 08.02.2007 den Auftrag zum Kauf von 16 Zertifikaten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Verkaufsgespräch ganz oder teilweise telefonisch erfolgte. Das Geschäft wurde von der Beklagten im Eigenhandel zu einem Festpreis ausgeführt. Nach der Insolvenz
der Emittentin und der Garantin wurden die Zertifikate weitgehend wertlos. Im Februar 2010 erklärten die Eheleute den Widerruf aller von ihnen im Zusammenhang mit dem Kauf abgegebenen Erklärungen.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Rückzahlung des Anlagebetrags von rund 16.069 Euro nebst Zinsen abzüglich einer Bonuszahlung.
In der Sache XI ZR 439/11 erwarb der Ehemann der Klägerin auf Empfehlung von Mitarbeitern der beklagten Bank teilweise aufgrund von Telefonaten und teilweise per E-Mail verschiedene Zertifikate, darunter auch „Global Champion“-Zertifikate, sowie Anteile eines in Zertifikate investierenden Fonds. Im Juli 2011 widerrief der Zedent sämtliche Vertragserklärungen gegenüber der beklagten Bank. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes zuletzt noch die Rückerstattung verlorener Anlagebeträge von rund 72.000 Euro.
Die beiden Klagen waren in allen Instanzen erfolglos. Der BGH verweist auf § 312d Absatz 4 Nr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach könne eine auf Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtete Willenserklärung dann nicht widerrufen werden, wenn Gegenstand des Vertrages die Verschaffung von Finanzdienstleistungen ist, deren „Preis“ innerhalb der Widerrufsfrist – dem Einfluss des Unternehmers, hier der Bank, entzogenen – Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt.
Dabei sei der Begriff des Preises nach der Systematik und der gesetzgebungsgeschichte weit zu verstehen. „Preis“ sei nicht nur ein Börsen- oder Marktpreis, der für das Produkt selbst auf dem Finanzmarkt gezahlt wird, sondern vielmehr auch die Parameter, von denen der Wert des Finanzprodukts abhängt.
So hätten etwa Bonuszahlungen und die Rückzahlung der „Lehman-Zertifikate“ in Abhängigkeit von der Entwicklung dreier Aktienindizes während dreier aufeinander folgender Beobachtungszeiträume ab dem 07.02.2007 erfolgen sollen. Entsprechend habe der innere Wert der Zertifikate mit Beginn der Beobachtungszeiträume von Parametern
abgehangen, nämlich der Entwicklung der drei Aktienindizes, die von der beklagten Bank nicht beeinflussbaren Schwankungen auf den Finanzmärkten unterworfen gewesen seien.
Der Ausschluss des Widerrufsrechts beim Erwerb solcher Papiere solle das Risiko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien verteilen, betont der BGH. Der Anleger, der wie in den entschiedenen Fällen zugleich Verbraucher ist, solle einen drohenden Verlust aufgrund fallender Basiswerte innerhalb der Widerrufsfrist nicht
durch Ausübung des Widerrufsrechts auf den Unternehmer abwälzen können.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 27.11.2012, XI ZR 384/11 und XI ZR 439/11

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